Gesetzesverschärfung Spätabtreibung – wer soll hier geschützt werden?

Der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Singhammer, hat am 26.11.08 eine Gruppeninitiative in den Bundestag eingebracht, die eine veränderte statistische Erfassung von Spätabtreibungen sowie eine Beratungspflicht seitens des Arztes /der Ärztin vorsieht – unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
Seit 1995 gibt es im deutschen Gesetz keine eugenische oder embryopathische Indikation mehr, d.h. ein Schwangerschaftsabbruch darf nicht mit einer Behinderung oder Erkrankung des Fötus begründet werden. Im europäischen Vergleich gibt es in Deutschland mit Abstand die wenigsten Abtreibungen nach der 13. Schwangerschaftswoche. 80 Prozent der im Jahr 2007 Spätabgetriebenen (nach der 23. Woche) 229 Föten wären der Emma vom November/Dezember 2008 zu Folge noch nicht einmal lebensfähig gewesen.
Die Debatte um eine Verschärfung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wirkt also auf den ersten Blick etwas absurd. Auch sind die genauen Unterschiede zwischen den mittlerweile vier Anträgen, bzw. Antragsentwürfen, zur Änderung des Gesetzes nur schwer auszumachen. Zusätzlich zu dem erwähnten Antrag der CDU /CSU kursieren Entwürfe der SPD und der FDP, und auch die Grünen prüfen einen eigenen Antrag.
Kerstin Griese (SPD), Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, lehnt die statistische Erfassung wie von der CDU gefordert ab, da so Rückschlüsse auf Einzelfälle möglich würden – dies zeuge von Misstrauen gegenüber den Frauen. Griese hält eine verbesserte psychosoziale Beratung im Falle einer möglichen Behinderung des Fötus aber für notwendig und prüft einen eigenen Gruppenantrag. Die FDP kritisiert den Singhammer-Entwurf vor allem wegen der angedrohten Geldstrafe für ÄrztInnen, wenn nicht ausreichend beraten wurde. Der grüne Abgeordnete Thilo Hoppe erwägt ebenfalls einen eigenen Antrag, der eine Pflichtberatung vorsieht, die aber nicht allein durch ÄrztInnen erfolgen soll. Die Linke lehnt Pflichtberatungen ab und verweist darauf, dass Frauen das Recht haben müssen, sich frei und selbstbestimmt für oder gegen eine Schwangerschaft zu entscheiden. Diskriminierung und Ausgrenzung von Behinderten erschwere die Entscheidung für ein behindertes Kind. Dem könne aber nicht mit strafrechtlichen Sanktionen, sondern mit einen flächendeckenden Beratungsangebot entgegengewirkt werden.
Allerdings trifft die Debatte einen wunden Punkt des aktuellen Abtreibungsrechts: Da es keine embryopathische bzw. eugenische Indikation gibt, muss bei erwiesener schwerer Missbildung oder Lebensunfähigkeit des Fötus eine Indikation für einen Abbruch über eine diagnostizierte Gefahr für die psychische oder physische Gesundheit der Frau erfolgen. Wollen Frauen allerdings tatsächlich aus psychischen oder physischen Gründen abtreiben, bleibt ihnen oft nur die Möglichkeit, dafür ins Ausland zu reisen. Blanka Kothé, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, sagt, dass psychosoziale Indikationen „sehr wenig gestellt“ würden. Im Jahr 2004 haben laut einem Bericht der niederländischen Abtreibungskliniken 1.156 Frauen aus Deutschland einen Abbruch in Holland durchführen lassen, wobei mehr als die Hälfte über der 14. Woche waren. Die restriktive Auslegung des Gesetzes ist demnach ein Problem für Frauen, die eine psychosoziale Indikation bräuchten. Aber auch Frauen, die sich gegen ein behindertes Kind entscheiden, werden von diesem Gesetz kaum unterstützt.
So notwendig eine Debatte über Spätabtreibungen sein mag – nützlich kann sie nur sein, wenn die richtigen Fragen gestellt werden, z.B. nach der Behindertenfeindlichkeit der bundesdeutschen Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Abtreibung eventuell behinderter Föten eine große Rolle spielt.

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