Schwangerschaftskonfliktgesetz verschärft

Am Mittwoch, den 13. Mai hat der Bundestag eine Verschärfung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschlossen. Angeblich ging es dabei nur um Spätabtreibungen, und um Fälle, bei denen eine Behinderung des Fötus diagnostiziert wurde, tatsächlich wirken sich die Änderungen aber auf die gesamte sozial-medizinische Indikation aus. Dies betrifft ca. 2000 Frauen im Jahr.
Künftig werden Ärzt_innen verpflichtet, die Frau nach einer Diagnose medizinisch zu beraten und sie auf die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung hinzuweisen. Tun sie das nicht oder nicht ausreichend, können sie mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro belegt werden. Zudem muss demnächst eine Bedenkzeit von drei Tagen zwischen Diagnose und Indikation eingehalten werden.
Die sozial-medizinische Indikation erlaubt Abtreibungen auch nach der 12. Woche, um »eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden«, und auch nur, wenn »die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann« (Paragraf 218a, Absatz 2). Mit der 1995 erfolgten letzten Änderung des 218 wurde die so genannte eugenische Indikation abgeschafft, die Abtreibungen aufgrund erwartbarer Fehlentwicklungen des Fötus erlaubte. Eine Frau darf heutzutage also nicht mehr abtreiben, weil sie vermutlich ein behindertes Kind zur Welt bringen würde, sondern weil dies eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit darstellen würde, was von einer_m Ärzt_in bescheinigt werden muss. Die Entscheidung liegt bei dieser Indikation also nicht bei der Frau – es sei denn, sie entscheidet sich dafür, eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit auf sich zu nehmen.
Die jetzige Gesetzesänderung könnte bedeuten, dass auch Frauen, deren Leben oder Gesundheit durch die Schwangerschaft akut bedroht sind, diese dreitägige Wartezeit einhalten müssen. Außerdem baut es einen enormen psychischen Druck für die Frauen auf, drei Tage warten zu müssen, ob sie die Indikation für den Abbruch überhaupt bekommen. Ob sie in dieser Zeit besser darüber nachdenken können, ob sie sich ein Leben mit diesem Kind vorstellen können, ist fraglich. Wie sich die neue Regelung in der Praxis auswirkt, wird sich zeigen müssen.
Insgesamt bedeutet diese Maßnahme eine weitere Bevormundung von Frauen. Unterstellt wird, dass viele leichtfertig abtrieben und daher gezwungen werden müssten, zumindest drei Tage darüber nachzudenken. Das Problem von Frauen, sich in einer behindertenfeindlichen Gesellschaft für ein nicht „perfektes“ Kind zu entscheiden, wird damit nicht aus der Welt geräumt.
Auch die Zugänglichkeit von Abtreibungen wird erschwert. Ärzt_innen, die juristische Konsequenzen wegen der Nichtbeachtung der vage formulierten Beratungspflicht fürchten, werden diese Leistung wohlmöglich nicht mehr anbieten. Schon jetzt ergeben sich in manchen Gegenden logistische Probleme für Frauen, weil ein_e Ärzt_in, die_der einen Abbruch durchführen würde, nicht in der Nähe ist. Auch die Tatsache, dass jedes Jahr mehr als 1000 deutsche Frauen in den Niederlanden abtreiben, deutet darauf hin, dass es hier nicht unproblematisch ist, einen Beratungsschein oder eine Indikation zu erhalten.

2 Gedanken zu „Schwangerschaftskonfliktgesetz verschärft

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